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Schonzeiten für Hecht und Zander nicht vergessen

Schonzeiten sichern den Bestand an Hecht und Zandern. Sie werden von den Bundesländern festgelegt und unterscheiden sich je nach Region. Welche Schonzeiten bei euch gelten, erfahrt ihr in diesem Artikel.


Warum gibt es Schonzeiten für Hecht und Zander

Schonzeiten wurden eingeführt, damit bestimmte Fischarten, deren Bestand sonst gefährdet wäre, in Ruhe leichen können. Zu diesen Fischarten gehören auch Hecht und Zander. Durch die Schonzeiten kann sich der Fischbestand erholen, damit das Ökosystem im Gleichklang bleibt. Schonzeiten stellen sicher, dass ausreichend Raubfische in den Gewässern vorhanden sind. Und nur dann können Raubfische auch künftig gefangen werden. Auch wenn es dem einen oder anderen schwerfällt, profitieren alle, die Gewässer, die Fischpopulationen und die Angler davon, wenn die Schonzeiten eingehalten werden.

Unterschiede zwischen den Regionen

Schonzeiten werden zusammen mit der Mindestgröße für die Entnahme für jede Fischart einzeln von den Bundesländern festgelegt. Und hier gibt es große Unterschiede. Während die Schonzeit für den Zander in Nordrhein-Westfalen erst am 01. April beginnt, gilt sie in Berlin schon ab 1. Januar. Hessen und Mecklenburg-Vorpommern (Binnengew.) verzichten als einzige Bundesländer ganz auf eine Schonzeit für Zander. Der Hintergrund für die verschiedenen Schonzeiten ist, dass sich sowohl die Einschätzungen zum Mindestbestand als auch die Gewässerbedingungen zwischen den Regionen unterscheiden.

Winterzeit ist Reisezeit für Angler

Gerade im Winter lohnt sich ein Angelausflug in die Regionen, deren Schonzeit später beginnt als die vor der eigenen Haustür. Nützliche Tipps zum Raubfischangeln im Winter findet ihr in unseren Artikeln "Hechtangeln im Winter" und "Zanderangeln im Winter".

Hecht: Schonzeiten und Mindestmaße


Bundesland Schonzeiten Mindestmaß
Baden-Württemberg 15.02. bis 15.05. 50 cm
Bayern 15.02. bis 30.04. 50 cm
Brandenburg 01.02. bis 31.03. 45 cm
Berlin 01.01. bis 30.04. 45 cm
Bremen 01.02. bis 15.05. 60 cm
Hamburg 01.02. bis 31.05. 45-75 cm
Hessen 01.02. bis 15.04. 50 cm
Mecklenburg-Vorpommern (Binnengew.) keine 45 cm
Mecklenburg-Vorpommern (Küstengew.) 01.03. bis 30.04. 50 cm
Niedersachsen (Binnengew.) 01.02. bis 15.04. 40 cm
Niedersachsen (Küstengew.) keine 45 cm
Nordrhein-Westfalen 15.02. bis 30.04. 45 cm
Rheinland-Pfalz 01.02. bis 31.05. 50 cm
Saarland 15.02. bis 31.05. 50 cm
Sachsen 01.02. bis 30.04. 50 cm
Sachsen-Anhalt 15.02. bis 30.04. 50 cm
Schleswig-Holstein (Binnengew.) 15.02. bis 15.04. 45 cm
Schleswig-Holstein (Küütengew.) 15.02. bis 30.04. 45 cm
Thüringen 15.02. bis 30.04. 50 cm

Zander: Schonzeiten und Mindestmaße


Bundesland Schonzeiten Mindestmaß
Baden-Württemberg 01.04. bis 15.05. 45 cm
Bayern 15.02. bis 30.04. 50 cm
Brandenburg 01.04. bis 31.05. 45 cm
Berlin 01.01. bis 31.05. 45 cm
Bremen 01.02. bis 15.05. 40 cm
Hamburg 01.02. bis 31.05. 45-75 cm
Hessen keine 50 cm
Mecklenburg-Vorpommern (Binnengew.) keine 45 cm
Mecklenburg-Vorpommern (Küstengew.) 23.04. bis 22.05 45 cm
Niedersachsen (Binnengew.) 15.03. bis 30.04. 35 cm
Niedersachsen (Küstengew.) 15.03. bis 15.05. 40 cm
Nordrhein-Westfalen 01.04. bis 31.05. 40 cm
Rheinland-Pfalz 15.03. bis 15.05. 45 cm
Saarland 15.02. bis 31.05. 45 cm
Sachsen 01.02. bis 31.05. 50 cm
Sachsen-Anhalt 15.02. bis 31.05. 50 cm
Schleswig-Holstein (Binnengew.) 15.03. bis 15.05. 45 cm
Schleswig-Holstein (Küstengew.) 15.02. bis 15.05. 40 cm
Thüringen 01.04. bis 31.05. 45 cm

Hinweis: Die Angaben in den Tabellen entsprechen den aktuellsten verfügbaren Fassungen mit Stand Februar 2023 und sind ohne Gewähr. Sie stammen von den Veröffentlichungen der einzelnen Bundesländer, deren Quellen jeweils als Link angegeben sind.
Bitte beachten: Lokale Angelvereine oder Fischer/Pächter können Schonzeiten und Mindestmaße weiter einschränken oder ausdehnen. Vor dem Angeln daher unbedingt über die aktuellen Schonzeiten, Mindestmaße und Sonderregelungen informieren.

10 Tipps zum Hechtangeln im Winter




  1. Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg
  2. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
  3. Landesfischereiordnung Berlin
  4. Fischereiordnung des Landes Brandenburg
  5. Bremische Binnenfischereiverordnung
  6. Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes
  7. Hessische Fischereiverordnung
  8. Binnenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern
  9. Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern
  10. Niedersächsische Binnenfischereiordnung
  11. Niedersächsische Küstenfischereiordnung
  12. Landesfischereiverordnung Nordrhein-Westfalen
  13. Landesfischereiordnung Rheinland-Pflaz
  14. Landesfischereiordnung Saarland
  15. Sächsische Fischereiverordnung
  16. Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  17. Binnenfischereiverordnung Schleswig-Holstein
  18. Küstenfischereiverordnung Schleswig-Holstein
  19. Thüringer Fischereiverordnung
 

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